Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Schreinerei Hertel-Traut, Inh. Stefan Traut

1. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftragsgebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

2. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B DIN 1961), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem Auftragsgeber wird erforderlichenfalls die VOB Teil B, in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme vorgelegt.

3. Lieferungen und Leistungen, außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen. – ausgenommen Bauleistungen -“(VOB), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

3.1 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, volkswirtschaftliche Ereignisse und andere Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

3.2 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3.3 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung zu unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.4 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten der Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 5% über dem Diskontsatz der Deuteschen Bundesbank, es sei denn, dass der Auftraggeber eine geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

3.5 Offensichtliche Mängel können nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung nicht mehr gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen sind ohne vorherige Verständigung nicht statthaft.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafe oder entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4. Bedingungen für alle Lieferungen und Leistungen

>4.1 VergütungEs gilt die vereinbarte Vergütung.

Auf verlangen eines Vertragteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- und Zahlungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten. Verhandlungen über eine Preisanpassung sind zu führen, wenn

  • die Preise für das insgesamt benötigte Material bei Vertragsschluss
  • oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen.
  • Oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

4.2 Eigentumsvorbehalt

4.2.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

4.2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

4.2.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftrageber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

4.2.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.

4.2.5 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung der Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

4.2.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zu Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzten angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben, andernfalls behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diese in Rechnung zu stellen.

4.4 Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4.5 Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.